1. Geltungsbereich
Für alle Aufträge, Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und eventuell entgegenstehende Lieferungs- und Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber/Lieferanten bedürfen zur Rechtswirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise:
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Angebote freibleibend bis zum Festabschluss. Sie basieren auf der Grundlage der am Tag der Angebotsabgabe gültigen Materialpreise, Arbeitslöhne und sonstiger veränderlicher Kostenfaktoren. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Entstehen bei der Durchführung von Aufträgen zusätzliche Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, oder bestehen besondere Arbeitserschwernisse im Betrieb des Auftraggebers, so sind wir berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten zusätzlich zu den im Angebot genannten Preisen in Rechnung zu stellen.
Bei den von uns angegebenen Angebotspreisen handelt es sich um Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
Von allen Zeichnungen, Skizzen und Modellen behalten wir uns das Copyright ausdrücklich vor. Abschriften oder Kopien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gefertigt werden.
Wir behalten uns vor, auf Wunsch gefertigte Entwurfsarbeiten zu berechnen, sofern der Vertrag nicht zustande kommt.
3. Verpflichtungen des Auftraggebers:
Bei der Durchführung von Aufträgen außerhalb unserer Betriebsstätte obliegt es dem Auftraggeber, für Hilfsvorrichtungen, sowie geeignete Leute und Geräte- wie Kräne, Gabelstapler etc. zu sorgen. Das Anheben und Aufsetzen von zu bearbeitenden / zu verpackenden Gütern, sowie deren Beförderung zu und an der Verpackungsstelle ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über sämtliche, die Durchführung des Auftrages betreffende, Umstände zu informieren. Verletzt er diese Verpflichtung, so gehen die hierdurch eintretenden Terminverzögerungen und Mehrkosten ausschließlich zu seinen Lasten.
Die ordnungsgemäße Behandlung besonders korrosionsanfälliger Teile obliegt dem Auftraggeber. Ferner obliegt dem Auftraggeber, zutreffende Gewichtsangaben und sonstige besondere Eigenschaften des Gutes rechtzeitig vor Auftragsdurchführung schriftlich bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagspunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren. Auf eine etwas zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber ebenso schriftlich hinzuweisen, wie auf besondere Risiken, die sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, Transportmittels, oder einer vorgesehenen Nachlagerung- auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen- ergeben. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
4. Zahlungsbedingungen:
Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechnungsdatum auf ein von uns angegebenes Bankkonto zu leisten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen bei Verbrauchern in Höhe von 5%, im übrigen 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, sofort sämtliche Zahlungen aus der Geschäftsbindung fällig zu stellen, weitere Lieferungen, Leistungen oder Arbeiten einzustellen und / oder von Verträgen mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt / Pfand- und Zurückbehaltungsrecht:
Alle von uns gefertigten und gelieferten Güter oder Verpackungen bleiben bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Hinsichtlich der bei uns zur Verpackung angelieferten- dem Auftraggeber gehörenden- Güter haben wir solange ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, bis alle fälligen oder nicht fälligen Ansprüche aus dem Auftrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen abgegolten sind. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus. Im Übrigen gilt die Bestimmung in Ziff.20.2 ADSp. aktuelle Fassung ergänzend.
6. Fristen, Termine:
Vom Auftraggeber genannte Fristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.
Die Haftung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn unvorhersehbare Ereignisse bei uns oder anderen Stellen eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, nicht rechtzeitige Belieferung von Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Die Leistungszeit verlängert sich dann angemessen, wobei wir allerdings verpflichtet sind, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Verzögert sich der Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, evtl. anfallende Mehrkosten geltend zu machen. Geraten wir in Verzug und weist der Auftraggeber uns nach, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, die jedoch nicht mehr als 5% des Wertes der verspäteten Verpackung betragen darf.
7. Gewährleistung und Mängelrüge:
Wir gewährleisten die Verwendung handelsüblicher Materialien und Rohstoffe und die sachgemäße Ausführung der Arbeiten. Eine Haftung für durch den Auftraggeber gestellte Erzeugnisse ist ausgeschlossen. Alle von uns ausgeführten Arbeiten / Leistungen sind unverzüglich nach Abschluss vom Auftraggeber abzunehmen. Werden die Arbeiten / Leistungen ohne Beanstandungen abgenommen, können nachträglich Ansprüche wegen schon bei der Abnahme erkennbaren Mängeln nicht geltend gemacht werden. Im Falle mangelhafter Arbeit / Leistung hat der Auftraggeber nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten).
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindert.
Bei seemäßiger Verpackung haften wir unter der Voraussetzung des nachgewiesenen sachgemäßen Transports, sowie nachgewiesener ordnungsgemäßer Lagerung für Transport- und Lagerdauer (Haftzeit) von 12 Monaten für unmittelbare Schäden an dem verpackten Gut, sofern diese nachweislich auf fehlerhafte Ausführung der Verpackung zurückzuführen sind.
Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Eine Ausdehnung der Haftzeit über 12 Monate hinaus bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des §443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Schäden an dem von uns verpackten Gut sind uns spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach dem Auspacken schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Unsere Haftung ist ferner ausgeschlossen, wenn eine von uns hergestellte Verpackung geöffnet, verändert, beschädigt, unsachgemäß gelagert oder sonst wie unsachgemäß behandelt wurde und nicht auszuschließen ist, dass hieraus ein Schaden entstanden ist.
8. Haftungsbegrenzung bei Schadenersatz:
Für Schäden an der Verpackung, die wir zu vertreten haben, haften wir maximal bis zur Höhe des Auftragswertes der berechneten oder noch zu berechnenden Verpackung. Für eine durch uns verursachte fehlerhafte Markierung oder Neutralisierung der Verpackung haften wir bis zur Höhe des für diese Leistungen berechneten oder noch zu berechnenden Betrages. Für die schuldhafte Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des §307 Abs. 2 BGB haften wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Unsere Haftung ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von €100.000,- je Schadensereignis. Eine Höherhaftung bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
An Gütern, die bei uns zwischengelagert wurden, haften wir nicht für Gefahren, die durch eine Transportversicherung gedeckt sind, oder durch eine solche oder darüber hinausgehende Versicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können.
9. Beweislast, Verjährung:
Die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungs- oder Haftungsfalls obliegt dem Auftraggeber. Er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs- dem Grunde und der Höhe nach- zu überzeugen.
Alle Ansprüche gegen uns, einschließlich derer aus Gewährleistung, verjähren in einem Jahr, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs und ggf. Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des eingetretenen Schadens seitens des Berechtigten. Im Übrigen gelten die Regelungen des §199 Abs. II bis IV BGB.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind Klagen für alle gegen uns geltend gemachten Ansprüche ausschließlich bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht zu erheben. Dies gilt auch für von uns geltend gemachter Ansprüche, wobei wir jedoch berechtigt sind, Ansprüche ebenfalls an jedem, anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
Die Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge des internationalen Warenkaufs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel:
Änderungen dieser Lieferungs- und Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
Sollten einzelne Teile dieser Lieferungs- und Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.